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Zusammenstellung der wichtigsten Rechtsvorschriften aus dem Tierschutzgesetz und der Checkliste von TVT
Tierschutzgesetz
§ 2 regelt die Tierhaltung
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen
ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. Darf die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken,
dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. Muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Tierschutzgesetz
§ 3 regelt die Betreuerpflichten
Es ist verboten, (...) ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen
gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen
oder sich der Halter- oder Betreuerpflichten zu entziehen.
Tierschutzgesetz
§ 11 regelt die Zucht, das Halten und den Handel mit Tieren
Wer (b) mit Wirbeltieren handelt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Wer (5) gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat
sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen (...),
ihm gegenüber vor Aufnahme den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer
Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder
ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.
Tierschutzgesetz
§ 16a gibt dem Amtveterinär das Recht
Gemäß (2) ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes
mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt
ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortzunehmen
und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterzubringen, bis eine
den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter
sichergestellt ist; (...)
Tierschutzgesetz
§ 17 regelt die Straf- und Bußgeldvorschriften
Wortlaut: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a.) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b.) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder
Leiden zufügt
Tierschutzgesetz § 18 regelt in einer Aufzählung die Ordnungswidrigkeiten
Die
wichtigsten Forderungen in der Checkliste der TVT zu Farbratten sind:
Zu 2.3. "Grundsätzlich
sind geschlechtsreife männliche Tiere von Weiblichen getrennt unterzubringen,
um ungewollte Trächtigkeiten zu vermeiden. Es wird gleichgeschlechtliche
Haltung von verträglichen Tieren nochmals in der Tabelle zur Unterbringung
gefordert und gleichzeitig festgelegt, dass eine Käfigmindestgröße
von 80 x 50 x 50 cm für maximal 4 ausgewachsene Tiere einzuhalten ist.
Weiterhin muss die Käfigeinrichtung dreidimensional gestaltet sein um Klettermöglichkeiten
sicherzustellen. Wasser in Trinkwasserqualität sowie Futter müssen
ständig vorhanden sein, ebenso Nagermaterial und Schlafhäuschen.