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Zusammenstellung der wichtigsten Rechtsvorschriften aus dem Tierschutzgesetz und der Checkliste von TVT

Tierschutzgesetz § 2 regelt die Tierhaltung
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. Darf die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. Muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tierschutzgesetz § 3 regelt die Betreuerpflichten
Es ist verboten, (...) ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflichten zu entziehen.

Tierschutzgesetz § 11 regelt die Zucht, das Halten und den Handel mit Tieren
Wer (b) mit Wirbeltieren handelt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Wer (5) gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen (...), ihm gegenüber vor Aufnahme den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.

Tierschutzgesetz § 16a gibt dem Amtveterinär das Recht
Gemäß (2) ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortzunehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterzubringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; (...)

Tierschutzgesetz § 17 regelt die Straf- und Bußgeldvorschriften
Wortlaut: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a.) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b.) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt

Tierschutzgesetz § 18 regelt in einer Aufzählung die Ordnungswidrigkeiten

Die wichtigsten Forderungen in der Checkliste der TVT zu Farbratten sind:
Zu 2.3. "
Grundsätzlich sind geschlechtsreife männliche Tiere von Weiblichen getrennt unterzubringen, um ungewollte Trächtigkeiten zu vermeiden. Es wird gleichgeschlechtliche Haltung von verträglichen Tieren nochmals in der Tabelle zur Unterbringung gefordert und gleichzeitig festgelegt, dass eine Käfigmindestgröße von 80 x 50 x 50 cm für maximal 4 ausgewachsene Tiere einzuhalten ist. Weiterhin muss die Käfigeinrichtung dreidimensional gestaltet sein um Klettermöglichkeiten sicherzustellen. Wasser in Trinkwasserqualität sowie Futter müssen ständig vorhanden sein, ebenso Nagermaterial und Schlafhäuschen.

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