
Ein Leitfaden für die Kontrolle von Zoogeschäften, Gartenmärkten
und selbsternannten "Züchtern".
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Nach Angaben des Deutschen Tierschutzbundes haben im Jahre 1999 fast 40.000 Kleinsäuger eine Zuflucht in den Tierheimen gefunden. Dies entspricht einer Zunahme um 88 % in nur drei Jahren. Und diese Tiere hatten dabei noch Glück! Die Dunkelziffer der einfach ausgesetzten Tiere liegt nach Schätzungen bei 50.000 Tieren pro Jahr. Tierheime finanzieren sich durch Spenden und durch Zuwendungen der Kommunen. Dies geht und alle an, denn die Folgen verantwortungsloser Vermehrung tragen wir alle indirekt mit durch unsere Steuern und Abgaben. Ganz zu schweigen vom Elend ausgesetzter Tiere, die in der Regel keine Überlebenschance haben in unserer industrialisierten Gesellschaft.
Auszug
aus der Satzung des VdRD e.V.:
§2 1. Zweck des Vereins ist es, (f)
tierschutzpolitische Aufgaben wahrzunehmen und sich für eine Verbesserung
der dem Schutz der Tiere geltenden Rechtsnormen und deren strikte Beachtung
einzusetzen. Der Verein wendet sich gegen Missbräuche und Quälereien
von lebenden Tieren bei Forschung und Prüfungen.
Grundlage allen Handelns ist das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGB1. I S. 1105) Herausgeber ist das Bundesministerium für Verbraucherschutz und Landwirtschaft.
Farbratten sind Wirbeltiere und stehen wie Hunde, Katzen, Meerschweinchen usw. unter dem Schutz dieses Gesetzes.
Grundsätzlich
gilt immer, dass jedes Gesetz nur die allgemeinen Rahmenbedingungen schaffen
kann. Durchführungsbestimmungen oder besondere Festlegungen von Fachgremien
regeln die Einzelheiten für einzelne Tierarten oder für den Umgang
und die Haltung sowie die Unterbringung und Versorgung einzelner Rassen oder
Arten.
Für die Unterbringung und Versorgung von Kleinsäugern gelten die Vorlagen
im Markblatt Nr. 46 der "Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz
e.V." mit Sitz in 22159 Hamburg, Iltisstieg 5 (TVT). Vollständiger
Wortlaut: "Checkliste zur Überprüfung der Kleinsäugerhaltung
im Zoofachhandel".
Dieses Merkblatt ist also kein Gesetz, jedoch hat es "Gerichtsbestand",
denn es stellt auch die Arbeitsgrundlage für die Veterinärämter
dar.
Das
Tierschutzgesetz unterscheidet zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten.
Ordnungswidrigkeiten können mit Geldstrafen bis zu 50.000,00 DM belegt
werden, Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe.
Ordnungswidrigkeiten werden den Veterinärämtern angezeigt, Straftaten
der Polizei oder Staatsanwaltschaft.
Anzeigen sind kostenlos und bedürfen keines Rechtsanwalts. Sie sollten
schriftlich gemacht werden du wenn möglich, sollten Zeugen angegeben werden.
Sie riskieren also überhaupt nichts, es sei denn, Sie haben "wider
besseres Wissen" gehandelt.
Stellen
sie gravierende Verstöße gegen die Haltungsbestimmungen beim Besuch
eines Zoogeschäfts fest, so sprechen Sie den Inhaber sofort und direkt
an. Fordern Sie umgehende Abstellung der Mängel und fragen Sie direkt,
wer in diesem Geschäft den "Sachkundenachweis" gemäß
§ 11 Punkt 5 des Tierschutzgesetzes besitzt. Dies sollte Ihr Ansprechpartner
sein und von diesem können Sie rechtliche und fachliche Kenntnisse über
den Umgang mit ihm anvertrauten Tieren verlangen.
Machen Sie deutlich, dass Sie eine Nachkontrolle vornehmen werden und dass Sie
gegebenenfalls auch zur Anzeige bereit sind.
Einer der gröbsten Gesetzesverstöße im Umgang mit Kleinsäugern, insbesondere mit Farbratten, ist die Bemerkung, dass es sich um "Futtertiere" handelt. Das Tierschutzgesetz kennt keine Futtertiere, allenfalls sogenannte Nutztiere wie Rinder oder Schweine. Wer Ihnen diese Antwort gibt, ist kaum zur Führung eines Zoogeschäftes geeignet und von seiner ethischen Einstellung her kein Gesprächspartner mehr. Hier kann in besonderes schweren Fällen der Entzug der Erlaubnis zum Handel mit Tieren gemäß § 11 Punkt 3b des Tierschutzgesetzes beantragt werden.
Wir
empfehlen bei solchen Antworten grundsätzlich die sofortige Anzeige bei
Veterinäramt oder bei Polizei oder Staatsanwaltschaft, insbesondere dann,
wenn Verstöße gemäß § 17 Tierschutzgesetz vorliegen,
also wenn Sie verletzte Tiere oder absolut überfüllte Käfige
vorfinden. Diese Einstellung ist also keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern
bereits eine Straftat, denn solchen Händlern ausgelieferten Tieren werden
"erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt". (§ 17 Pkt.
2b)
"Farbratten im Recht" - ein Leitfaden für die Kontrolle von Zoogeschäften,
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