
Stand: Oktober 2002 (Download als PDF-Datei)
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Verein der Rattenliebhaber und
-halter in Deutschland" (VdRD)*. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden.*
2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es,
a) in der Öffentlichkeit über Ratten aufzuklären und Vorurteile
abzubauen;
b) Kontakte und Kommunikation zwischen den Mitgliedern zu ermöglichen;
c) Informationen über Ratten zusammenzutragen, zu sammeln und weiterzugeben;
d) die Zucht gesunder Ratten mit gutem Charakter, unter Einhaltung strenger
tierschutzrechtlicher Aspekte, zu fördern;
e) gestrichen
f) Zweck des Vereins ist es ausdrücklich nicht, die Zucht von Ratten zu
Versuchstierzwecken oder zu kommerziellen Zwecken zu unterstützen;
g) tierschutzpolitische Aufgaben wahrzunehmen und sich für eine Verbesserung,
der dem Schutz der Tiere geltenden Rechtsnormen und deren strikte Beachtung
einzusetzen. Der Verein wendet sich gegen Missbräuche und Quälereien
von lebenden Tieren bei Forschung und Prüfungen.
2.
Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch
a) Kommunikation mit der Öffentlichkeit;
b) öffentliche Ausstellungen;
c) Informationsveranstaltungen;
d) die Vereinszeitschrift.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuer-begünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§4
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1993.
§5
Mitglieder
1. Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern;
b) fördernden Mitgliedern;
c) Ehrenmitgliedern;
d) passiven Mitgliedern.
2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
3. Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen, Einzelfirmen,
Personenvereinigungen und Körperschaften, die den Zweck des Vereins zu
fördern bereit sind.
4. Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten der Wissenschaft, der Wirtschaft,
des öffentlichen Lebens und des Vereins selbst, die sich besondere Verdienste
im Sinne des §2, Ziff. 1 a) - f) der Vereinssatzung erworben haben. Ehrenmitglieder
haben ohne Beitragspflicht die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
5. Passive Mitglieder sind ordentliche Mitglieder, die noch nicht das
12. Lebensjahr vollendet haben.
§6
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird beantragt aufgrund eines schriftlichen Antrages.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft
wird bestätigt durch Veröffentlichung der Adresse in der Vereinszeitschrift.
Auf ausdrücklichen Wunsch des Neumitglieds kann eine Veröffentlichung
unterbleiben.
2. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann innerhalb einer Ausschlussfrist
von einem Monat nach Zugang der Ablehnung die Mitgliederversammlung angerufen
werden, deren Entscheidung endgültig ist.
3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
ernannt. Ihr Anteil an der Gesamtmitgliederzahl darf 25% zum Zeitpunkt der Ernennung
durch die Mitgliederversammlung nicht überschreiten.
§7
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen mit Ihrer Auflösung;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied
zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat;
c) durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, wenn ein Mitglied
das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat. Weiterhin kann
ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes bei Verstößen gegen die
Allgemeinen Haltungsbedingungen des VdRD e.V., sowie bei Verstößen
gegen Tier- und Naturschutzrechtliche Vorschriften ausgeschlossen werden. Für
derartigen Beschlüsse ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich;
d) wenn ein Mitglied trotz Zahlungsaufforderung nach sechs Monaten mit dem Mitgliedsbeitrag
im Rückstand ist. Das Ausscheiden wird durch Beschluss des Vorstandes festgestellt.
§8
Rechte der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder
haben Teilnahme-, Rede- und Antrags-recht auf allen Mitgliederversammlungen.
2. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung
eine Stimme.
3. Die Mitglieder erhalten alle 2 bis 3 Monate die Vereinszeitschrift
kostenlos zugestellt.
§9
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§10
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Ersten Vorstandsvorsitzenden,
b) dem/der Zweiten Vorstandsvorsitzenden,
c) dem/der Kassenführer/in,
d) dem/der Schriftführer/in,
e) und bis zu 12 Beisitzer/innen.
2. Der/die Erste, der/die Zweite Vorstandsvorsitzende, der/die Kassenführer/in
sowie der/die Schriftführer/in werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
Stimmen der Anwesenden auf sich vereinigt. Er/sie bleibt so lange im Amt, bis
eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode
aus, wählt der Vorstand ein Ersatz-Mitglied für den Rest der Amtsdauer
des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
3. Der Verein wird nach außen durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter
der/die Erste oder der/die Zweite Vorstandsvorsitzende, gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne des §26 BGB vertreten. Außerordentliche Ausgaben ab 50,- EUR
bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder,
darunter der/die Erste oder der/die Zweite Vorstandsvorsitzende anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiters/Leiterin der Vorstandssitzung.
5. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, so ist erneut eine Sitzung
einzuberufen.
6. Die Beisitzer/innen haben beratenden Sitz. Die Arbeitsgebiete der
Ressorts werden gesondert festgelegt.
§11
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich von dem/der Ersten Vorstandsvorsitzenden
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche
Einladung mittels Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
2. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
3. Für Anträge auf Ergänzung bzw. Änderung der Tagesordnung,
die nicht spätestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen
sind, kann eine Beratung und Beschlussfassung nicht verlangt werden.
4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss
durch den Vorstand.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer
wenigstens vier Mitgliedern auch mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter
der/die Erste Vorstandsvorsitzende und/oder der/die Zweite Vorstands-vorsitzende,
anwesend sind.
6. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine
erneute Mitgliederversammlung einzuberufen.
7. Eine Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung einer Mehrheit
von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks
der Zustimmung einer Mehrheit von vier Fünfteln aller anwesenden Vereinsmitglieder.
Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
8. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, bei Stimmengleichheit
in der Stichwahl entscheidet das Los.
9. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder
die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe
fordern.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in
zu unterzeichnen ist.
11. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen wird analog verfahren.
In eiligen Fällen kann aber die Einladungsfrist zu einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung auf zehn Tage verkürzt werden.
§12
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. eines
jeden Jahres im voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
entscheidet die Mitgliederversammlung. In begründeten Fällen kann
der Vorstand Beitragserlass oder -ermäßigung auf Zeit gewähren.
§13
Auflösung des Vereins
und Anfall des Vereinsvermögens
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereins-Vermögen an ein durch die Mitgliederversammlung
gewähltes Tierheim mit Kleintierabteilung, welches das Vereinsvermögen
ausschließlich für Zwecke im Sinne des §2 der Satzung zu verwenden
hat. Bei diesem Tierheim muss es sich entweder um eine juristische Person öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft handeln.
3. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln
der Vereinsmitglieder.
§14
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.*
* Der Verein ist am 09.09.1993 in das Vereinsregister in Frankfurt am Main eingetragen worden und trägt seitdem den Namen "Verein der Rattenliebhaber und -züchter in Deutschland e.V." (VdRD e.V.). Der Name wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 12.03.2000 in "Verein der Rattenliebhaber und -halter e.V." (VdRD e.V.) geändert. Die Eintragung des neuen Namens erfolgte am 27.04.2000